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BeurkG § 40 Beglaubigung einer Unterschrift

Beurkundungsgesetz

(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.

(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.

(3) Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.

(4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 22/23
26. März 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 9 W 70/24
4. Dezember 2024
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Beschluss vom Unknown court (7. Zivilsenat) - VII ZB 39/19
26. August 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 70/19
23. Januar 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 4/17
13. November 2017
NotSt (Brfg) 4/17 13. November 2017
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 57/13
8. Mai 2014
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