Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.
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BeurkG § 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
Beurkundungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Gera (7. Zivilkammer) - 7 T 19/24
27. Mai 2024
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7 T 19/24 | 27. Mai 2024 |