BeurkG § 49 Form der Ausfertigung

Beurkundungsgesetz

(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.

(2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.

(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.

(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 386/18
4. Juli 2019
34 Wx 386/18 4. Juli 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 213/17
14. September 2018
V ZR 213/17 14. September 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 7/14
16. März 2015
NotSt (Brfg) 7/14 16. März 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 375/13
5. Dezember 2013
2 A 375/13 5. Dezember 2013