Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Mai 2013 – 5 K 1755/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 13.994,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Kostenerstattung im Zusammenhang mit von dem Beklagten in Auftrag gegebenen Abbrucharbeiten.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. 209/2 in Flur 8 der Gemarkung W. Das darauf seinerzeit befindliche, linksseitig an das Nachbarhaus angebaute Wohngebäude (Anwesen W. Straße 14) brach am 27.12.2011 gegen 15 Uhr im Zuge von Umbauarbeiten infolge einer Untergrabung der Rückfront und hierdurch ausgelöster massiver Setzungen des Gebäudes teilweise ein. Bei einer am 30.12.2011 durchgeführten Baukontrolle durch Mitarbeiter des Beklagten und den Leiter des Stadtbauamts der Kreisstadt S wurden ausweislich eines Aktenvermerks unter anderem ein „klar erkennbarer vertikaler Riss“ zwischen der „Restruine und dem angrenzenden Gebäude Nr. 16“ sowie eine Neigung der Vorderfront zur Straße hin festgestellt. Dort heißt es weiter, die Verkehrssicherheit sei nicht mehr gewährleistet und ein zu befürchtender unkontrollierter Einsturz begründe eine starke Gefährdung des Nachbargebäudes. Die gleichen Erkenntnisse habe auch der Prüf.-Ing. A. (S) erlangt, der die Ruine am Vortag begutachtet habe.
Daraufhin beauftragte der Beklagte noch am selben Tag gegen 10 Uhr das Abbruchunternehmen R. (M) mit dem Abriss der verbliebenen Teile des Wohngebäudes und der Entsorgung des Abbruchmaterials.
Mit Bescheid vom 14.2.2012 forderte der Beklagte den Kläger zur Erstattung der ihm insoweit in Rechnung gestellten Kosten von insgesamt 13.994,40 EUR auf. In der Begründung ist ausgeführt, bereits am Tage des Teileinsturzes seien Absperrmaßnahmen auf der W. Straße erforderlich gewesen. Schon am Folgetag sei eine akute Gefahr des Einsturzes des Restgebäudes festgestellt worden. Nachdem am 30.12.2011 eine dramatische Verschlechterung eingetreten gewesen sei, habe der Abbruch der restlichen Gebäudeteile keinen weiteren Aufschub mehr geduldet. Deswegen habe er – der Beklagte – sich veranlasst gesehen, dies im Wege des Verwaltungszwangs ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchzusetzen.
Zu Begründung seines im März 2012 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Einsturzgefahr vorgelegen hätten, so dass eine Kennzeichnung der Gefahrenstelle ausreichend gewesen wäre. Die dem Bescheid beigefügte Rechnung sei nicht prüffähig. Das Abbruchmaterial sei nicht über eine Deponie entsorgt worden und für eine sofortige Entsorgung als unsortierter Bauschutt habe keine Notwendigkeit bestanden. Im Fall des Abrisses habe er – der Kläger – die Möglichkeit gehabt, einen Abtransport über die Firma M in größerem Umfang vorzunehmen, weshalb ein für dessen Einsatz in Abzug gebrachter Betrag von 240,- EUR unangemessen gering sei. Die vom Beklagten veranschlagten Massen seien nicht nachzuvollziehen.
Der Widerspruch wurde im Oktober 2012 zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 18.10.2012 – KRA 6928 – 45/12 –) In der Begründung wurde unter anderem auf eine nach Einschätzung aller sach- und ortskundigen Personen bestehende und durch Bildmaterial belegte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter im Falle eines unkontrollierten Einsturzes verwiesen. Nach dem bei der Ortseinsicht am Morgen des 30.12.2011 festgestellten veränderten Zustand sei die sofortige Beauftragung eines Abbruchunternehmers geboten gewesen. Auch die Kosten für den Abtransport des Bauschutts und dessen ordnungsgemäße Deponierung habe der Kläger zu erstatten. Dabei handele es sich um eine mit der „Abrissverfügung“ unmittelbar zusammenhängende und hiervon umfasste Maßnahme. Ansonsten wäre ein neuer ordnungswidriger Zustand geschaffen und eine einseitige Sperrung des Bürgersteigs erforderlich geworden, was in den Wintermonaten habe vermieden werden müssen. Im Hinblick auf die Baustelle, die Straßensituation bei winterlichen Wetterverhältnissen, das bevorstehende Silvesterwochenende und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der an der Hauswand des Nachbarn anliegende Bauschutt ein Gefahrenpotential für das Nachbargebäude gehabt habe, sei auch dabei ein kurzfristiges Tätigwerden geboten gewesen.
Zur Begründung seiner dagegen im November 2012 erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem vorgetragen, der Beklagte könne seine vermeintlichen Erstattungsansprüche allenfalls zivilrechtlich geltend machen. Außerdem hätten die Voraussetzungen für Sofortvollzug und Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht nicht vorgelegen. Eine unmittelbar drohende Gefahr, die sofortiges Handeln verlangt habe, habe nicht bestanden. Habe ausweislich der Aktenvermerke die Notwendigkeit eines Komplettabrisses bereits am 28.12.2011 unweigerlich festgestanden, so ergebe sich schon aus der zeitlichen Verzögerung bis zum Ergreifen der Maßnahmen am 30.12.2011, dass die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug nicht gegeben gewesen seien. Da der Beklagte ihn nicht bereits rechtzeitig am 28.12.2011 über die akute Einsturzgefahr informiert habe, habe er sich schadensersatzpflichtig gemacht. Es sei kein Grund erkennbar, warum nicht am 29.12.2011 der Erlass einer Beseitigungsverfügung mit Fristsetzung zum 30.12.2011 möglich gewesen sein sollte. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, den drohenden Schaden durch Eigenleistung und die Beauftragung einer günstigeren Firma zumindest erheblich zu minimieren. In diesem Fall hätten sich auch die mit 6.900,- EUR von der beauftragten Firma viel zu hoch angesetzten Deponiekosten auf maximal 2.000,- EUR begrenzen lassen. Notfalls hätte er auf einen Abtransport ganz verzichtet und den Bauschutt auf seinem Grundstück abgelagert, was problem- und gefahrlos möglich gewesen wäre. Bei rechtzeitiger Information wären ihm Kosten in Höhe von 4.647,75 EUR entstanden. Von den weitergehenden Kosten (9.346,65 EUR) habe ihn der Beklagte daher „freizustellen“, wobei insoweit „vorsorglich und hilfsweise die Aufrechnung erklärt“ werde. Ferner hätten die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme nicht vorgelegen, weil es an einer unmittelbar drohenden Gefahr gefehlt habe. Nach dem „Teilabriss“ sei noch vor Ort festgestellt worden, das ein weiterer Abriss aufgrund der Stabilität des verbliebenen Baukörpers nicht notwendig gewesen sei. Die Absperrungen im Straßenraum seien nur „vorsorglich“ erfolgt. Eine nennenswerte Verschlechterung der statischen Situation sei entgegen den Angaben des Beklagten nicht eingetreten. Die Risse in den Wänden seien bereits im Zeitpunkt des Teilabrisses vorhanden gewesen. Ein Gefahrenpotenzial habe sich auch nicht aus der konkreten Wetter- und Straßensituation oder aus dem bevorstehenden Silvesterwochenende ergeben.
Im Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, Rechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid des Beklagten sei der § 77 Abs. 1 SVwVG. Dieser ermächtige nach dem § 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKostO auch zur Erhebung von durch die Beauftragung Dritter im Rahmen der Ersatzvornahme entstandenen Kosten. Die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten im Wege sofortigen Vollzugs (§ 18 Abs. 2 SVwVG) vorgenommenen Ersatzvornahme unterliege keinen Bedenken. Nach den beigezogenen Verwaltungsunterlagen sei vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 LBO 2004 für ein bauaufsichtliches Tätigwerden auszugehen. Die Kammer sei nach den Lichtbildern und den hierzu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen des Leiters der Bauaufsichtsbehörde überzeugt, dass am 30.12.2011 eine weitere Verschlechterung des baulichen Zustands insbesondere an der der Straße zugewandten Hausfront eingetreten gewesen sei, die zu einer akuten Einsturzgefahr mit dem entsprechenden Gefährdungspotenzial für Menschen, Sachen und das Nachbargebäude geführt habe. In dieser Situation habe der Beklagte tätig werden müssen. Andere Maßnahmen, etwa bloße Absperrungen, hätten nicht zur Verfügung gestanden. Eine aus Gründen der Verkehrssicherung notwendige Sperrung der gesamten Straße wäre unverhältnismäßig gewesen, zumal das Gebäude aufgrund seines baulichen Zustands unrettbar verloren gewesen sei. Auch die für den sofortigen Vollzug erforderlichen strengen Anforderungen an die Gefahrenlage hätten vorgelegen. Der Erlass eines Bescheides beziehungsweise ein Zuwarten auch nur für einige Tage sei nicht möglich gewesen, nachdem am 30.12.2011 die unmittelbare Einsturzgefahr festgestellt worden sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte erst eingeschritten sei, als auf Grund einer weiteren Verschlechterung des Zustands des Gebäudetorsos mit dessen unmittelbarem Einsturz zu rechnen gewesen sei. Wegen des Standorts an der Straße und des Anbaus an das Nachbarhaus, sei der Abbruch nur durch ein Fachunternehmen zu bewerkstelligen gewesen. Der Kläger habe in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass er in der Lage gewesen wäre, innerhalb von drei Stunden – solange habe es von der Feststellung der akuten Einsturzgefahr bis zum Beginn der Abrissarbeiten gedauert – eine Firma zu finden und zu beauftragen, die sofort hätte mit den Arbeiten beginnen können. Da der Einsturz zudem zwischen Weihnachten und Neujahr passiert sei, sei es absolut nachvollziehbar, dass der Beklagte die Möglichkeit eines Abrisses durch den Kläger selbst als nicht zielführend angesehen habe. Nicht zu beanstanden sei auch der unmittelbare Abtransport des entstandenen Bauschutts durch die vom Beklagten beauftragte Baufirma. Die Bauaufsichtsbehörden seien berechtigt, Beseitigungsverfügungen auf das Abbruchmaterial zu erstrecken. Maßgeblich sei hier, dass durch den durch die Niederlegung des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers entstandene Schutthaufen als ein loses Konglomerat aus Mauersteinen, Balken, Stahlträgern, deformierten Bauelementen und Ähnlichem auch eine Gefahrenquelle gewesen sei. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass der Schuttberg ohne entsprechende Sicherungen, die die Gefahrenquelle ohnehin nicht hätten beseitigen können, ins Rutschen gerate, was nicht nur gefährlich für den Straßenverkehr sondern auch für das grenzständige Nachbargebäude gewesen wäre. Eine kurzfristige Beseitigung durch den Kläger sei auch nicht möglich gewesen. Dass für den Kläger nach eigenen Angaben eine Möglichkeit bestanden habe, den Abtransport kostenlos bewerkstelligen zu lassen, sei für die Frage der Kostentragungspflicht unerheblich. Zum einen seien die Dienste dieser Firma teilweise von dem vom Beklagten beauftragten Abrissunternehmen in Anspruch genommen worden, was zu einer Verminderung der Kosten und einer entsprechenden Gutschrift geführt habe. Zum anderen wäre diese Transportleistung allein nicht ausreichend gewesen. Vielmehr wäre noch eine Verladung des Bauschutts notwendig gewesen, wofür der Kläger dann eine weitere Firme hätte beauftragen müssen, was mit Blick auf das anstehende Wochenende wohl kaum möglich gewesen sei. Davon habe der Beklagte zumindest ausgehen dürfen. Das allein sei maßgeblich.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.5.2013 – 5 K 1755/12 –, mit dem seine Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14.2.2012 hinsichtlich der Zusammenhang mit dem vollständigen Abbruch eines vormals auf seinem Grundstück Parzelle Nr. 209/2 in Flur 8 der Gemarkung W befindlichen Wohngebäudes entstandenen Kosten abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen.
Das gilt zunächst – offensichtlich –, soweit der Kläger unter Hinweis auf den § 315 Abs. 1 ZPO und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit einen „eklatanten“ Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) daraus herleiten möchte, dass das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts „von keinem der mitwirkenden Richter unterschrieben“ worden sei (§ 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dieser eigentlich schon im Ansatz kaum nachzuvollziehende Vortrag ist, wie der im Schriftsatz vom 22.10.2013 enthaltene Verweis auf die in dessen Anlage übersandte Ablichtung der „Seite 17 der Entscheidungsgründe“ erahnen lässt, wohl darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Bedeutung der Ausfertigung eines Urteils verkennt. Die Ausfertigung ist eine Abschrift der Urschrift einer – hier – gerichtlichen Entscheidung, in diesem Fall des erstinstanzlichen Urteils, die diese im Rechtsverkehr ersetzt. Sie muss nicht selbst handschriftlich von den Richtern unterschrieben sein, sondern lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das bei Gericht verbleibende Original der Entscheidung unterschrieben ist. Dazu genügt es, dass in der Urteilsausfertigung die Namen der Richter in Maschinenschrift angegeben sind.(vgl. etwa Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Auflage 2013 Rn 5 zu § 169 mit Rechtsprechungsnachweisen) Das ist hier geschehen, wobei auch der Umstand der Ersetzung der Unterschrift des Richters am VG F nebst Angabe des Hinderungsgrundes (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO, hier „Urlaub“) eindeutig aus dem Unterschriftenvermerk hervorgeht. Wie sich der erwähnten Ablichtung entnehmen lässt, entspricht der von der Urkundsbeamtin unterschriebene und mit dem Dienstsiegel versehene Ausfertigungsvermerk eindeutig den Anforderungen des § 49 Abs. 1 und 2 BeurkG. Deshalb nur zur Ergänzung: Die beim Verwaltungsgericht verwahrte Urschrift des am 22.5.2013 verkündeten Urteils – 5 K 1755/12 – ist, wie eine Einsichtnahme ergeben hat, in der in der Ausfertigung beurkundeten Weise handschriftlich unterzeichnet.
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die „ausdrückliche“, ebenfalls thematisch unter dem Aspekt der Sachaufklärung dem § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnende Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) am Ende der Antragsbegründung vom 6.8.2013. Den aus seiner Sicht die Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden Verfahrensverstoß sieht der Kläger in einer „Nichtanhörung“ der von ihm benannten „Zeuginnen“ Astrid H und Christel P (teilweise bezeichnet als Christel „P“). Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist indes in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen, hier in der Klageschrift vom 19.11.2012, sind insoweit nicht ausreichend. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.5.2013 – 2 A 361/11 –, SKZ 2013, 162, Leitsatz Nr. 5, vom 26.4.2012 – 2 A 133/12 und 2 A 134/12 -, SKZ 2012, 165, Leitsatz Nr. 1, und vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26 = BauR 2013, 442, ständige Rechtsprechung) Schon von daher kann – entgegen der Ansicht des Klägers – in dem Zusammenhang nicht von einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gehörsgebots ausgegangen werden, ohne dass auf die Frage einer Erheblichkeit des Beweisthemas am Maßstab der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eingegangen werden müsste.
Der Vortrag des Klägers begründet darüber hinaus auch nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung) Dieser wendet sich in der Begründung des Zulassungsantrags insoweit zum einen gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Befugnis zur Geltendmachung der Kostenerstattung durch Heranziehungsbescheid überhaupt und zum anderen gegen die Höhe des geforderten – unstreitig durch die Beauftragung der Firma R GmbH (M) verauslagten – Erstattungsbetrages (13.994,40 EUR). Unter beiden Gesichtspunkten vermag das Antragsvorbringen keine ernsthaften Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vom 14.2.2012 beziehungsweise des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2012 zu begründen.
Hinsichtlich der Berechtigung des Beklagten, die Kosten der Ersatzvornahme überhaupt in dieser Weise ihm gegenüber geltend zu machen, rügt der Kläger zunächst erfolglos eine Verletzung des für den Erlass belastender Verwaltungsakte geltenden Gesetzesvorbehalts. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Befugnis des Beklagten als Untere Bauaufsichts- und damit hier Vollstreckungsbehörde zur Geltendmachung der im Zuge der Ausführung von Ersatzvornahmen (§ 21 SVwVG) durch Dritte – hier die von ihm beauftragte Baufirma – entstandenen Auslagen durch Verwaltungsakt aus den §§ 77 Abs. 1 und Abs. 6 SVwVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKostO ergibt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Senats für derartige Fälle.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 – 2 R 42/91 –, BRS 54 Nr. 214 = AS 24, 209, dort speziell zur weitergehenden Befugnis hinsichtlich der „Einziehung“ der vorläufig veranschlagten Kosten nach §§ 19 Abs. 4, 21 SVwVG, ebenso bereits Beschluss vom 2.2.1981 – 2 R 52/80 –) Diesbezüglich ließe sich lediglich ergänzend festhalten, dass der Beklagte vom Kläger offenbar nur diese Erstattung der ihm durch die Beauftragung der Baufirma mit den Abrissarbeiten entstandenen, auch gebührenrechtlich gesondert zu betrachtenden besonderen Auslagen (vgl. §§ 2 Abs. 2 lit. e SGebG, 77 Abs. 5 SVwVG) verlangt und dabei insbesondere von der Geltendmachung eines darüber hinaus für die eigene Tätigkeit in der Angelegenheit nach § 1 Abs. 2 VwVGKostO üblicherweise zu erhebenden pauschalen Gemeinkostenzuschlags, hier konkret rund 1.400,- EUR (10 %), abgesehen hat.
Nichts anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus der von ihm in Bezug genommenen, der Antragsbegründung in Ablichtung beigefügten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2011 herleiten.(vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011 – VI ZR 184/10 –, NVwZ-RR 2011, 925) Diese beschäftigt sich nach dem Leitsatz mit der Frage, ob eine bestimmte öffentlich-rechtliche Regelung des Kostenersatzes für ein Tätigwerden der Feuerwehr zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts über die Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeuges (§ 7 StVG) „von vorneherein ausschließt“ oder – so die Erkenntnis des Bundesgerichtshofs für diesen (anderen) Sachzusammenhang und das konkrete (andere) Landesrecht – nicht. Welche Bedenken oder auch nur Rückschlüsse sich daraus – wie der Kläger meint – unter dem Gesichtspunkt des „Gesetzesvorbehalts“ mit Blick auf die vorgenannten eindeutigen, sowohl die Kostentragungspflicht als auch auf die Befugnis des Beklagten zur Geltendmachung der Kosten durch Verwaltungsakt enthaltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des saarländischen Verwaltungsvollstreckungsrechts ergeben sollten, erschließt sich nicht. Diese gehen davon aus, dass die im Rahmen der Ersatzvornahme notwendige Einschaltung des privaten „Dritten“, hier der Firma R, über eine privatrechtliche Vereinbarung (Werkvertrag) erfolgt und dass die mit der Ausführung entstehende Werklohnforderung gegen den Beklagten verwaltungskostenrechtlich als besondere, das heißt nicht mit der – hier nicht einmal geltend gemachten – Verwaltungsgebühr abgegoltene Auslagen zu behandeln ist. Diese Kosten sind vom Pflichtigen, hier dem Kläger als Vollstreckungsschuldner, zu erstatten und dürfen durch Leistungsbescheid „tituliert“ werden. Entscheidend ist daher nicht das (privatrechtliche) Verhältnis zwischen dem Beklagten und der von ihm beauftragten Firma, sondern die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, also zwischen dem Beklagten als Vollstreckungsbehörde und dem Kläger als dem in diesem Sinne Pflichtigen (§§ 14 und 15 SVwVG) in der besonderen Konstellation der unmittelbaren Anwendung des Verwaltungszwangs (§ 18 Abs. 2 SVwVG). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es hingegen – gewissermaßen umgekehrt – um die von der dortigen Vorinstanz bejahte Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Regelung über einen Kostenersatz, dort konkret nach dem für Feuerwehreinsätze geltenden nordrhein-westfälischen Feuerschutzhilfeleistungsgesetz, als „abschließend“ zu betrachten ist und daher eine Erstattung zusätzlicher Aufwendungen nach privatrechtlichen Vorschriften, dort die Kosten einer neben der Feuerwehr bei der Beseitigung einer Ölspur eines havarierten Traktors unter Einschaltung privater Dritter tätig gewordenen Gemeinde, die Schadensersatz wegen Sachbeschädigung (§§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) unter Berufung auf ihre Stellung als Eigentümerin am Straßengrund verlangte, ausschließt. Darum geht es hier nicht. Anders als in dem dort entschiedenen Fall, in dem das Gericht im Übrigen ausdrücklich betont hat, dass beide Ansprüche nebeneinander stünden, hat vorliegend der Beklagte eine bestehende öffentlich-rechtliche Erstattungsregelung angewandt und vom Kläger die Erstattung der seinerseits verauslagten Kosten gefordert. Ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids vom 14.2.2012 und damit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann dieses Vorbringen von daher – sicher – nicht einmal ansatzweise begründen. Dass der Kläger sowohl wegen der Stellung als Eigentümer der Parzelle Nr. 209/2, darüber hinaus allem Anschein nach aber auch als Verantwortlicher für die völlig unsachgemäß ausgeführten und insoweit die Einsturzgefahr verursachenden Umbauarbeiten an dem Wohnhaus W. Straße Nr. 14 in ordnungsrechtlichen Sinne Verantwortlicher und damit verwaltungsvollstreckungsrechtlich Pflichtiger war, steht außer Zweifel. Es geht daher entgegen der Auffassung des diese rechtlichen Zusammenhänge verkennenden Klägers in mehrfacher Hinsicht überhaupt nicht darum, dass der Beklagte von einer „nahe liegenden Möglichkeit“ der Einschaltung der Baufirma als beliehene Unternehmerin oder als Verwaltungshelferin oder ganz allgemein von den „Segnungen“ öffentlich-rechtlichen Handelns „keinen Gebrauch gemacht“ hätte. Bei der hier zur Rede stehenden Einschaltung Privater im Rahmen der Ersatzvornahme (§ 21 Satz 1 SVwVG) wird der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen (§ 77 Abs. 2 SVwVG), der selbst keine Rechtsbeziehungen zu dem von der Vollstreckungsbehörde mit der Fremdvornahme der von ihm geschuldeten vertretbaren Handlung beauftragten privaten Dritten hat, typischerweise durch Verwaltungsakt festgestellt und erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach den §§ 29 ff. SVwVG beigetrieben. Der Beklagte muss daher hier nichts „vor Zivilgerichten einklagen“. Auf die Bindungswirkungen des § 17a Abs. 5 GVG muss daher im Zusammenhang mit der in der Antragsschrift insoweit enthaltenden Rüge des Rechtswegs nicht eingegangen werden.(vgl. dazu allgemein Bitz in Prüttung/Gehrlein, ZPO, 5. Auflage 2013, Rn 12 ff. zu § 17a GVG)
Nach dem zuvor Gesagten kann bezogen auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ferner nicht von einer in dessen Sinne „aufzulösenden Divergenz“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und schon gar nicht von der seitens des Klägers daraus in der Antragsschrift hergeleiteten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ausgegangen werden, wobei sich dem Vorbringen darüber hinaus schon keine vom die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Kläger abstrakt zu formulierende „Grundsatzfrage“ entnehmen lässt.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2013 – 1 A 337/13 –, n.v.)
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ferner hinsichtlich der im Wege der Ersatzvornahme veranlassten baupolizeilichen Maßnahmen zu Recht die Voraussetzungen für einen sofortigen Vollzug auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 SVwVG bejaht. Die Anordnungen fallen in den Bereich der gesetzlichen Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, zu deren „vornehmsten Aufgaben“ seit jeher die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 geforderten Standsicherheit von Gebäuden und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe sich aus einer im Einzelfall fehlenden Stabilität mit entsprechendem Gefährdungspotential für Leib und Leben von Personen gehört.(vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII Rn 122, VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.1.1989 – 2 F 67/88 –, ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, BRS 76 Nr. 208) Ob hinsichtlich der Regelungsbefugnis der Bauaufsicht speziell beim Erlass von Beseitigungsanordnungen auch in diesen Fällen auf die Generalklausel des § 57 Abs. 2 LBO 2004 zurückzugreifen ist, oder ob auch insoweit § 82 Abs. 1 LBO 2004 einschlägig ist, spielt im Ergebnis keine Rolle.(vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX Rn 82, dazu auch Bitz, „Die gemeindliche Beseitigungsanordnung nach § 82a LBO 2008 für im Verfall begriffene Gebäude“, SKZ 2009, 262, 263) Diese Anordnungsbefugnis umfasst grundsätzlich ein Verlangen nach Beseitigung des Abbruchmaterials.(vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX Rn 64)
Auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf den insoweit eindeutigen Akteninhalt, insbesondere die vom Beklagten gefertigte Fotodokumentation und die Erläuterungen des Amtsleiters S. des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bejahte Notwendigkeit der Abbruchmaßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr (§ 18 Abs. 2 SVwVG) für Passanten in der vor dem Haus verlaufenden W. Straße und für das seitlich angrenzende Nachbaranwesen (Nr. 16) und sich dort aufhaltende Personen, ist das Antragsvorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Maßgebend ist insoweit die durch tatsächliche Gegebenheiten getragene und sachlich nachvollziehbare Einschätzung des Beklagten im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme, hier der Auftragserteilung für die Fremdvornahme durch die Firma R GmbH. Dass insoweit (spätestens) am 30.12.2011 eine im genannten Sinne qualifizierte Gefahrenlage bestand, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil detailliert und zutreffend dargelegt. Da es gewissermaßen typisch für Fälle der vorliegenden Art ist, dass die sich gegen eine Belastung mit den Kosten der Maßnahme, für die die öffentliche Hand beziehungsweise der Steuerzahler durch Übernahme der vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns gegenüber dem Unternehmer (§ 631 Abs. 1 BGB) in „Vorlage“ getreten ist, wendenden Pflichtigen – wie hier der Kläger – in der Nachbetrachtung, wenn alles „gut gegangen“ ist und keine Personen- oder Sachschäden zu verzeichnen sind, darauf berufen, dass sie die Gefahrenlage selbst, besser und/oder billiger hätten bewerkstelligen können, ist dieser hier entscheidende Maßstab des Gefahrenabwehrrechts noch einmal hervorzuheben. Davon ausgehend kann hier weder von einer unsorgfältigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts noch von einem „voreiligen“ oder gar „verfrühten“ beziehungsweise bezogen auf die Situation „unverhältnismäßigen“ Eingreifen des Beklagten ausgegangen werden. Die Fotos und die Aktenvermerke des Beklagten sprechen insoweit eine „eindeutige Sprache“. Danach war der fachlich als Dipl. Ing. selbst zweifellos fachkundige Leiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Beklagten, Herr S., am Tag des Einsturzes der hinteren Gebäudehälfte am 27.12.2011 (gegen 15.00 Uhr) von 16.30 Uhr bis 22.30 Uhr vor Ort, hat am Folgetag gegen 10 Uhr erneut die Unfallstelle besichtigt und in einem Vermerk festgehalten, dass durch eine „großflächige Absperrung der Restruine“ eine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit „vorerst“ habe vermieden werden könne. Allerdings sei absehbar, dass ein Abbruch in den nächsten Tagen unumgänglich werden würde. Am 29.12.2011 wurde das Grundstück mit dem Torso erneut in Augenschein genommen, wobei laut Aktenvermerk „weitere Veränderungen (Risse, Außenneigung etc.)“ noch nicht erkennbar gewesen sind. Die Behauptung des Klägers, dass der vor Ort anwesende Vertreter des Beklagten sich „gegenteilig geäußert“ haben soll, ist vor dem Hintergrund des Bildmaterials nicht nachzuvollziehen. Ihr muss auch nicht nachgegangen werden, da es für die Beurteilung der Voraussetzungen für das Eingreifen des Beklagten ohne vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts wesentlich darauf ankommt, wie sich die Situation vor Ort zu diesem Zeitpunkt darstellte. Am Freitagmorgen, dem 30.12.2011, dem Tag des Abrisses, erfolgte eine erneute Ortsbesichtigung von Herrn S. gemeinsam mit dem Leiter des Stadtbauamts S, wobei jetzt „ein klarer vertikaler Riss“ zwischen der „Restruine“ und dem Nachbargebäude Nr. 16 sowie eine Neigung der Vorderfront zum öffentlichen Verkehrsraum hin, festgestellt wurde, die einen „unkontrollierten Einsturz“ erwarten ließ. Das Bauwerk war also augenscheinlich weiter in Bewegung geraten. Nachdem eine Rücksprache mit einem zuvor mit einer Begutachtung der Ruine beauftragten Prüfingenieur diese Einschätzung bestätigt hatte, wurde noch am selben Morgen gegen 10 Uhr der Abriss in Auftrag gegeben. Vor diesem Hintergrund besteht kein ernsthafter Zweifel, dass sich insbesondere aufgrund der wesentlichen Verschlechterung (schon) des äußeren Erscheinungsbildes ein sehr gefährlicher Zustand ergeben hatte, der sofortige Gegenmaßnahmen erforderte. In dem Zusammenhang war auch kein Raum mehr für die vom Kläger heute unter dem Aspekt eines milderen Mittels eingeforderte „Mitteilung über die angeblich eingetretene Gefahrintensivierung und die Aufhebung des Zugangsverbots“. Schließlich kommt es in dem Zusammenhang anders als in dem der angesprochenen Entscheidung des Senats vom Februar 2010(OVG des Saarlandes. Beschluss vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, BRS 76 Nr. 208) zugrunde liegenden Sachverhalt auch nicht wesentlich auf die Instandhaltungspflichten des Gebäudeeigentümers nach § 3 Abs. 1 LBO 2004 an. Der gefährliche Zustand der Anlage auf dem Grundstück des Klägers war nicht auf eine längere Säumigkeit bei der Unterhaltung des Gebäudes und einen sich daraus ergebenden zunehmenden Verfall zurückzuführen. Er war vielmehr die kurzfristig eingetretene Folge eines durch offensichtlich unsachgemäße Arbeiten, konkret Abgrabungen unterhalb der Gründungsebene der Fundamente des Hauses, herbeigeführten Teileinsturzes des Gebäudes.
Dass der Beklagte an diesem Tag – was ihm der Kläger jetzt vorwirft – ein Betreten des einsturzgefährdeten Restbauwerks nicht gestattete, ist eigentlich selbstverständlich. Dass dem Kläger – wohlgemerkt aus gegebenem Anlass und zum Schutz seines eigenen Lebens – bereits zuvor der Zutritt zu der Ruine verweigert wurde, als er darin „verbliebene Werkzeuge … bergen“ wollte, mag dieser ebenfalls subjektiv aus seiner heutigen Sicht als „unverhältnismäßig“ ansehen. Wie die Argumentation ausgefallen wäre, wenn rein hypothetisch, der Beklagte den Zutritt gestattet und der Kläger bei der Suche nach seinem Werkzeug durch einen Einsturz oder auch nur herab fallende Teile des Gebäudes zu Schaden gekommen wäre, lässt sich leicht erahnen.
Auch soweit sich der Kläger schließlich gegen die Höhe des im angefochtenen Heranziehungsbescheid des Beklagten geforderten Betrags wendet und – zusammengefasst – die „preisliche Angemessenheit der verauslagten Beträge“ beanstandet, begründet der Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Rahmen der Kostenabsprache mit dem beauftragten Unternehmen ging der Beklagte bei einem umbauten Raum des Gebäudes von etwa 850 cbm von einem voraussichtlichen Kostenaufwand für Abriss und Entsorgung von 15,- EUR/cbm aus. Dass er dabei bewusst eine „überteuerte“ Absprache zu Lasten des erstattungspflichtigen Klägers getroffen hätte, macht dieser selbst nicht geltend. Dafür gibt es auch keine sachlichen Anhaltspunkte. Vielmehr erscheint dieser pauschal vereinbarte Kostenansatz sogar vergleichsweise günstig, wenn man berücksichtigt, dass das Gebäude nicht freistehend, sondern einseitig angebaut war, was zusätzliche Sorgfalt bei der Durchführung der Maßnahme erforderte. Ob der Kläger damals – hypothetisch – zeitnah eine Fachfirma hätte finden können, muss nicht vertieft werden. Dass der Beklagte in der konkreten Situation vor Ort keinen Spielraum für ein weiteres Zuwarten gesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ähnlich wie im normalerweise mehrstufigen Verfahren zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 – und vom 16.2.2009 – 3 A 385/08 –) war der Beklagte auch in dem vorliegenden Fall aufgrund der zugespitzten Gefahrensituation, in der weder ein Grundverwaltungsakt erlassen noch ein darauf basierendes Zwangsmittel angedroht werden konnte (§ 19 Abs. 5 Satz 1 SVwVG), nicht verpflichtet, dem Kläger vor der Durchführung der Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten für die Beauftragung des Unternehmens bekannt zu geben und ihm durch weiteres – auch nur kurzfristiges – Abwarten unter Inkaufnahme der Gefahrensituation Gelegenheit zu geben, sich um eine kostengünstigere Lösung zu bemühen.
Da das Vorbringen des Klägers daher insgesamt keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.