BeurkG § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht

Beurkundungsgesetz

(1) Ausfertigungen können verlangen

1.
bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist,
2.
bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat,
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.

(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.

(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 U 46/12
14. Mai 2013
11 U 46/12 14. Mai 2013
Beschluss vom Landgericht Rostock (9. Zivilkammer) - 9 T 8/07
23. Mai 2008
9 T 8/07 23. Mai 2008
Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 1 T 1/2005; 1 T 1/05
9. Februar 2005
1 T 1/2005; 1 T 1/05 9. Februar 2005
Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 1 T 56/04
2. Juni 2004
1 T 56/04 2. Juni 2004