(1) Die Niederschrift muß enthalten
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die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie - 2.
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die Erklärungen der Beteiligten.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
(1) Die Niederschrift muß enthalten
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 148/22
12. Juli 2023
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11 U 148/22 | 12. Juli 2023 |