§ 29 und § 30 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.
BewG § 128 Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
Bewertungsgesetz
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§ 29 und § 30 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.
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