BewG § 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Bewertungsgesetz

(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt

1.
den Betriebsteil,
2.
die Betriebswohnungen,
3.
den Wohnteil.

(2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.

(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.

(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11
23. Juni 2015
1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 23. Juni 2015
Vorlagebeschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 23/10
2. März 2011
II R 23/10 2. März 2011
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 37/09
27. Oktober 2010
II R 37/09 27. Oktober 2010