BewG § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren

Bewertungsgesetz

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1.
diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
2.
diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
3.
diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 K 1056/15
14. März 2018
2 K 1056/15 14. März 2018
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 176/15
18. Januar 2016
3 K 176/15 18. Januar 2016
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 244/14
7. Juli 2015
3 K 244/14 7. Juli 2015
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 180/14
20. Januar 2015
3 K 180/14 20. Januar 2015
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 43/10
6. Juli 2011
II R 43/10 6. Juli 2011