Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
- 1.
-
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31), - 2.
-
Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31), - 3.
-
Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).