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BewG § 186 Rohertrag des Grundstücks

Bewertungsgesetz

(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.

(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,
ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2562/22 BG
27. November 2025
11 K 2562/22 BG 27. November 2025
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 4 K 1111/22
24. Oktober 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 8 A 63/22
15. Februar 2024
8 A 63/22 15. Februar 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 398/20 F
10. August 2023
3 K 398/20 F 10. August 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 1201/21 F
24. November 2022
3 K 1201/21 F 24. November 2022
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 194/12
19. September 2012
3 K 194/12 19. September 2012