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BewG § 188 Liegenschaftszinssatz

Bewertungsgesetz

(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.

(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:

1.
5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
2.
5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
3.
6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
4.
6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2562/22 BG
27. November 2025
11 K 2562/22 BG 27. November 2025
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 1 K 110/18
29. Oktober 2024
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Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 4 K 1111/22
24. Oktober 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 16 UF 906/22
25. April 2024
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 1201/21 F
24. November 2022
3 K 1201/21 F 24. November 2022
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 194/12
19. September 2012
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