Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.
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BewG § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
Bewertungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2562/22 BG
27. November 2025
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11 K 2562/22 BG | 27. November 2025 |
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Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 4 K 1111/22
24. Oktober 2024
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4 K 1111/22 | 24. Oktober 2024 |