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BewG § 226 Nachholung einer Feststellung

Bewertungsgesetz

(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt.

(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 3 V 1270/24 Ew,F
29. Oktober 2024
3 V 1270/24 Ew,F 29. Oktober 2024
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 533/24 A (BG)
10. Mai 2024
11 V 533/24 A (BG) 10. Mai 2024