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BewG § 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags

Bewertungsgesetz

(1) Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 254) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 255).

(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt. Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einer der Verlängerung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungsdauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt begrenzt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3167/24
25. März 2026
3 K 3167/24 25. März 2026
Beschluss vom Bundesfinanzhof - II B 50/25
20. Januar 2026
II B 50/25 20. Januar 2026
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 3/25
12. November 2025
II R 3/25 12. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 25/24
12. November 2025
II R 25/24 12. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 31/24
12. November 2025
II R 31/24 12. November 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3109/24
10. September 2025
3 K 3109/24 10. September 2025
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2309/23 BG
26. Februar 2025
11 K 2309/23 BG 26. Februar 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3142/23
4. Dezember 2024
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Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3170/22
4. Dezember 2024
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 3 V 1270/24 Ew,F
29. Oktober 2024
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