BewG § 50 Ertragsbedingungen

Bewertungsgesetz

(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für das Bodenartenverhältnis.

(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes als das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so ist abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 das tatsächliche Kulturartenverhältnis maßgebend.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 K 61/07
12. November 2009
2 K 61/07 12. November 2009