(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
- 1.
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die Binnenfischerei, - 2.
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die Teichwirtschaft, - 3.
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die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, - 4.
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die Imkerei, - 5.
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die Wanderschäferei, - 6.
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die Saatzucht.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.