BewG § 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Bewertungsgesetz

(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.

(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.

(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar.

(4) Absatz 2 findet in den Fällen des § 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.

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Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 332/11
10. Dezember 2014
1 K 332/11 10. Dezember 2014
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LB 64/11
22. November 2012
12 LB 64/11 22. November 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 37/09
27. Oktober 2010
II R 37/09 27. Oktober 2010
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 25/09
5. Mai 2010
II R 25/09 5. Mai 2010