BewG § 7 Auflösend bedingte Lasten

Bewertungsgesetz

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 V 12/17
14. März 2017
3 V 12/17 14. März 2017
Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 65/08
11. Februar 2010
VI R 65/08 11. Februar 2010