BewG Anlage 19 (zu § 169)

Bewertungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2621 - 2622)



Tierart    1 Tier Alpakas 0,08 VE Damtiere Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE Geflügel Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE Kaninchen Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE Lamas 0,1 VE Pferde Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE Rindvieh Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE Schafe Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE Schweine Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE Strauße Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE Ziegen 0,08 VE Geflügel Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE (mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE Junghennen 0,0017 VE Mastenten 0,0033 VE Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE Mastgänse 0,0067 VE Kaninchen Mastkaninchen 0,0025 VE Rindvieh Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE Schweine Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE Mastschweine 0,16 VE Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE

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