- 1.
Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands Pferdehaltung, Pferdezucht, Schafzucht, Schafhaltung, Rindviehzucht, Milchviehhaltung, Rindviehmast. - 2.
Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands Schweinezucht, Schweinemast, Hühnerzucht, Entenzucht, Gänsezucht, Putenzucht, Legehennenhaltung, Junghühnermast, Entenmast, Gänsemast, Putenmast.
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BewG Anlage 20 (zu § 169 Abs. 5)
Bewertungsgesetz
Referenzen
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