BewG Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)

Bewertungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)



Ein- und Zweifamilienhäuser 70 Jahre Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 70 Jahre Wohnungseigentum 70 Jahre Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 70 Jahre Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude 70 Jahre Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 60 Jahre Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre Einzelgaragen/Mehrfachgaragen 60 Jahre Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime 50 Jahre Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 40 Jahre Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude 40 Jahre Lager-/Versandgebäude 40 Jahre Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä. 30 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

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