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BEZNG § 10 Vorgesetzte

Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens.

(2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe der Verwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 38 K 1330/22
5. Juni 2023
38 K 1330/22 5. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (25. Kammer) - 25 K 1765/19.WI.D
5. September 2022
25 K 1765/19.WI.D 5. September 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (25. Kammer) - 25 L 10/21.WI.D
23. März 2022
25 L 10/21.WI.D 23. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 L 250/18
10. August 2018
15 L 250/18 10. August 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2632/04
22. Juni 2006
1 A 2632/04 22. Juni 2006