Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2632/04

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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