Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend.
BFStrMG § 8a Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen
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