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BGB § 1005 Verfolgungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-5 U 44/11
29. September 2011
I-5 U 44/11 29. September 2011