Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
BGB § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 A 46/17
16. Mai 2018
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1 A 46/17 | 16. Mai 2018 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 2 Rv 107/17
8. September 2017
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2 Rv 107/17 | 8. September 2017 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 35/14
13. November 2014
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12 W 35/14 | 13. November 2014 |