Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 1033 Erwerb durch Ersitzung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.