Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
BGB § 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LC 58/10
17. April 2013
|
4 LC 58/10 | 17. April 2013 |