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BGB § 1041 Erhaltung der Sache

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (3. Kammer) - 3 A 248/17
5. November 2018
3 A 248/17 5. November 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 139/13
24. April 2014
2 U 139/13 24. April 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 201/04
28. Juni 2005
17 U 201/04 28. Juni 2005