Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
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BGB § 1041 Erhaltung der Sache
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (3. Kammer) - 3 A 248/17
5. November 2018
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3 A 248/17 | 5. November 2018 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 139/13
24. April 2014
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2 U 139/13 | 24. April 2014 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 201/04
28. Juni 2005
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17 U 201/04 | 28. Juni 2005 |