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BGB § 1051 Sicherheitsleistung

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 82/00
7. Juni 2000
16 Wx 82/00 7. Juni 2000