Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
BGB § 1051 Sicherheitsleistung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.