BGB § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 269/14
18. Dezember 2015
V ZR 269/14 18. Dezember 2015