BGB § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.

(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 33/15
27. Januar 2016
XII ZR 33/15 27. Januar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 269/14
18. Dezember 2015
V ZR 269/14 18. Dezember 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 278/13
1. Juli 2015
VIII ZR 278/13 1. Juli 2015