Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
BGB § 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch
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