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BGB § 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte

Bürgerliches Gesetzbuch

Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 2489/22 E
12. Dezember 2023
6 K 2489/22 E 12. Dezember 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 329/18
6. März 2020
V ZR 329/18 6. März 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 233/16
25. August 2016
15 W 233/16 25. August 2016