BGB § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von