Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
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BGB § 1079 Anlegung des Kapitals
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 330/22
4. September 2025
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7 K 330/22 | 4. September 2025 |