Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 330/22

Tenor

Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 06.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2021 wird die Schenkungsteuer unter der Maßgabe herabgesetzt, dass der Anspruch auf Kapitalentnahme in Höhe von ... € und die darauf entfallende, von der Schenkerin zu übernehmende Schenkungsteuer nicht beim Wert des Erwerbs berücksichtigt werden. Die Berechnung der neu festzusetzenden Schenkungsteuer wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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