Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 330/22
Tenor
Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 06.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2021 wird die Schenkungsteuer unter der Maßgabe herabgesetzt, dass der Anspruch auf Kapitalentnahme in Höhe von ... € und die darauf entfallende, von der Schenkerin zu übernehmende Schenkungsteuer nicht beim Wert des Erwerbs berücksichtigt werden. Die Berechnung der neu festzusetzenden Schenkungsteuer wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die schenkungsteuerrechtliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung einer Rentenversicherung gegen Nießbrauchsvorbehalt.
3Die Schenkerin, Frau Z, geboren am 00.00.1930, schloss mit Datum vom 00.00.2019 mit der Y AG (im Folgenden kurz: Y) einen SofortRentePlus-Vertrag ab. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Zahlung eines Einmalbeitrags und Rückzahlung des Beitrags bei Tod der versicherten Person abzüglich bereits gezahlter Renten (s. SchSt-Akte d. Bekl.). Versicherungsnehmerin war zunächst die Schenkerin, versicherte Person war und ist der Kläger. Das Recht auf eine Vollkapitalisierung oder auf Teilkapitalisierungen besteht jeweils zum Beginn eines Rentenzahlungsjahrs, solange eine Todesfallleistung versichert ist. Der Antrag für eine Kapitalisierung ist drei Monate im Voraus bei der Y zu stellen. Ein Kündigungsrecht ist nach dem Tarif nicht vorgesehen. Die Schenkerin zahlte einmalig ... € in die Rentenversicherung ein und erhielt beginnend mit dem 00.00.2019 eine monatliche Rente von ... € (vertragliche Garantierente ... € + variable Überschussrente ... €). Die zuvor genannten Versicherungsbedingungen sind zwischen den Beteiligten unstreitig (s. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.09.2025).
4Mit Schenkungsvertrag vom 00.00.2019 übertrug die Schenkerin ihre Versicherungsnehmereigenschaft unentgeltlich auf den Kläger, behielt sich jedoch ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den monatlich ausgezahlten Rentenleistungen vor, welches den Garantiezins und die Überschussbeteiligung umfasste (§§ 1, 2 und 3 Abs. 1 d. Schenkungsvertrags; s. SchSt-Akte d. Bekl.). Die Rente wurde weiterhin direkt auf das Konto der Schenkerin ausgezahlt.
5Des Weiteren vereinbarten die Schenkerin und der Kläger folgendes:
6„§ 4 Kündigung des Rentenversicherungsvertrags, Verzicht auf Kapitalentnahme
7Schenkende und Beschenkter sind sich darüber einig, dass es sich bei der Rentenversicherung gem. § 1 Abs. 1 dieses Vertrags um eine verzinsliche Forderung im Sinne des § 1076 BGB handelt und damit die §§ 1077 – 1079 BGB anwendbar sind.
8Der Beschenkte erklärt hiermit ausdrücklich seinen Verzicht auf das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags. Der Beschenkte verzichtet ebenfalls auf ein evtl. bestehendes Recht zur Kapitalentnahme aus dem Versicherungsvertrag.
9§ 5 Auflösende Bedingung, Widerrufs- und Rückforderungsrecht
10(1) Die Schenkung der Versicherungsnehmereigenschaft steht unter der auflösenden Bedingung,
11a. dass der Beschenkte zu Lebzeiten der Schenkenden ohne dessen Zustimmung den Rentenversicherungsvertrag weder ganz noch teilweise veräußert oder belastet, gleichgültig ob im Wege eines Rechtsgeschäfts oder im Wege der Zwangsversteigerung; oder
12b. der Beschenkte den bezeichneten Rentenversicherungsvertrag zu Lebzeiten der Schenkenden ordentlich oder außerordentlich kündigt; oder
13c. ein evtl. bestehendes Recht auf Kapitalentnahme aus dem Versicherungsvertrag geltend macht.
14…“
15Schließlich vereinbarten die Beteiligten, dass die Schenkerin die Schenkungsteuer übernimmt (§ 7 Abs. 2 d. Schenkungsvertrags).
16Gegenüber der Y füllten die Schenkerin und der Kläger das Übertragungsformular der ...versicherung aus und erklärten am 00.00.2019, dass das Recht auf Teil- bzw. Vollkapitalisierung durch den neuen Versicherungsnehmer, den Kläger, für die Dauer des Nießbrauchs des Rentenberechtigten ausgeschlossen werde (s. SchSt-Akte d. Bekl. und Bl. 41, 95ff. d. elektronischen Gerichtsakte). Die Y stimmte dem Wechsel der Versicherungsnehmerstellung am 00.00.2019 zu (s. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.09.2025).
17Am 00.00.2020 verstarb die Schenkerin. Testamentarischer Alleinerbe ist der Kläger, der mit der Schenkerin weder verwandt noch verschwägert ist.
18Mit der beim Beklagten eingereichten Schenkungsteuererklärung auf den 00.00.2019 erklärte der Kläger für das Rentenrecht einen Kapitalwert in Höhe von ... €, dem er folgende Berechnung zu Grunde legte:
19Jahreswert (12 x ... €) ... €
20x Vervielfältiger (männlich, ... Jahre) ...
21= ... €
22Als Gegenleistung berücksichtigte er das Nießbrauchsrecht in Höhe von ... €, welches er wie folgte berechnete:
23Jahreswert (s.o.) ... €
24x Vervielfältiger (weiblich, ... Jahre) ...
25= ... €
26Mit Bescheid vom 06.03.2020 setzte der Beklagte die Schenkungsteuer abweichend von den erklärten Werten auf ... € fest. Dabei ging er von einem steuerpflichtigen Erwerb von ... € aus, der sich aus dem Kapitalwert der Rente von ... €, zuzüglich dem Differenzbetrag der Einmalzahlung von ... € (= ... € ./. ... €) abzüglich des Nießbrauchrechts von ... € und der übernommenen Schenkungsteuer von ... € zusammensetzte.
27Mit dem gegen den Schenkungsteuerbescheid eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass die Teil- bzw. Vollkapitalisierung während der Dauer des Nießbrauchs ausgeschlossen gewesen sei. Als Nachweis legte er ein Schreiben der Y vom 12.03.2020 vor, mit der diese den Ausschluss der Teil- bzw. Vollkapitalisierung für die Dauer des Nießbrauchrechts bestätigte (s. SchSt-Akte d. Bekl.).
28Da die Schenkerin während des Einspruchsverfahrens verstorben war, wies der Beklagte darauf hin, dass der streitgegenständliche Differenzbetrag von ... € entweder – wie bisher bei der Schenkungsteuer – oder später im Rahmen der Erbschaftsteuer zu erfassen sei. Da zwischen beiden Erwerbsvorgängen weniger als 10 Jahre liegen würden und daher die Schenkung als Vorerwerb bei der Erbschaftsteuer zu erfassen sei, würde sich keine steuerliche Auswirkung ergeben. Zudem könne das Nießbrauchsrecht nach § 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes – BewG – lediglich mit ... € berücksichtigt werden (= ... € x 4,5).
29Da der Kläger keiner einvernehmlichen Lösung zustimmte, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.10.2021 als unbegründet zurück und setzte die Schenkungsteuer auf ... € herauf. Die Entscheidung übersandte er mit einfachem Brief an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers, Herrn X. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2022 Aussetzungszinsen festgesetzt hatte, wies der damalige Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass er die o.g. Einspruchsentscheidung nie erhalten habe. Daraufhin versandte der Beklagte die o.g. Einspruchsentscheidung am 18.01.2022 erneut mit einfachen Brief an den Bevollmächtigten. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, dass der Differenzbetrag zwischen dem Kapitalwert der Rente und der Einmalzahlung von ... € als Schenkung angesehen werde, da im Einspruchsverfahren nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass die vereinbarte Regelung zur Kündigung und Kapitalentnahme von der Y als Individualabrede akzeptiert werde. Zwar seien Individualabreden grundsätzlich zulässig (§ 305 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 305b des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB -), die Vereinbarung allein im Schenkungsvertrag zwischen Schenker und Beschenkten sei gegenüber der Versicherung jedoch unwirksam. Die Nießbrauchbelastung berücksichtigte der Beklagte aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 2 BewG nur noch mit ... € (statt bisher ... €).
30Hiergegen hat der Kläger am 21.02.2022 die vorliegende Klage erhoben. Die Schenkung, die sich rechtlich und wirtschaftlich auf die Auszahlung einer lebenslänglichen monatlichen Rentenzahlung richte, sei nach § 14 Abs. 1 BewG mit dem Kapitalwert zu bewerten, mithin mit ... €. Hiervon sei das vorbehaltene Nießbrauchsrecht abzuziehen. Dieses berechne sich letztlich nach § 14 Abs. 2 BewG auf ... €, so dass insoweit kein Streit bestehe. Hingegen sei der Differenzbetrag von ... € nicht als Schenkung zu erfassen. Er, der Kläger, könnte und konnte über das bei der Y eingezahlte Kapital weder ganz noch teilweise verfügen. Der Verzicht des Klägers auf das Recht zur Kündigung und Kapitalentnahme wurde in § 4 Abs. 2 des Schenkungsvertrags aufgenommen und mit Schreiben vom 00.00.2019 gegenüber der Y ausdrücklich erklärt (Bl. 41 d. elektronischen Gerichtsakte). Dem entsprechend habe die Y mit Schreiben vom 12.03.2020 ausdrücklich dieser Vereinbarung zugestimmt (Bl. 40 d. elektronischen Gerichtsakte), so dass diese wirksam geworden sei. Zudem sei eine Kündigung des Versicherungsvertrags nach dem Tarif „SofortRenteplus“ bereits nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen (s. Schreiben der Y vom 07.03.2022 - Bl. 39 d. elektronischen Gerichtsakte).
31Auch der Tod der Schenkerin führe nicht dazu, dass die vom Kläger berechnete Schenkungsteuer rückwirkend unter Berücksichtigung des Kapitalbetrags von ... € geändert werden müsste. Der Tod der Schenkerin wirke sich lediglich auf die Bewertung des Nießbrauchrechts aus.
32Der Kläger beantragt,
33unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 06.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2021 die Schenkungsteuer unter der Maßgabe herabzusetzen, dass der Einmalbetrag in Höhe von ... € (= ... € ./. ... €) und die darauf entfallende, von der Schenkerin zu übernehmende Schenkungsteuer nicht beim Wert des Erwerbs berücksichtigt werden.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Im Ergebnis sei die Schenkungsteuerfestsetzung zutreffend erfolgt. Durch das im Klageverfahren eingereichte Schreiben der Y vom 04.03.2022 (Bl. 39 d. elektronischen Gerichtsakte), in dem die fehlende Kündigungsmöglichkeit und der Kapitalisierungsausschluss bestätigt werden, sei zumindest eine stillschweigende Zustimmung der Y zu dem in dem Schenkungsvertrag vereinbarten Verzicht auf die Kapitalentnahme zu sehen. Individualabreden zwischen den Vertragsparteien seien grundsätzlich zulässig und hätten Vorrang, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m § 305b BGB. Das Gesetz verlange keine bestimmte Form bei der Individualabrede. Diese könne daher grundsätzlich mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden. Mit dem Schreiben vom 04.03.2022 bestätige die Versicherungsgesellschaft diese Vereinbarung. Somit sei der Auffassung des Klägers zuzustimmen.
37Durch den Tod der Schenkerin am 00.00.2020 würde jedoch der Anspruch des Klägers auf Kündigung und Kapitalentnahme aufleben. Insoweit handele es sich um eine aufschiebende Bedingung. Daher wäre die vom Kläger berechnete Schenkungsteuer rückwirkend zu ändern und das auszahlungsfähige Kapital in Höhe von ... € anzusetzen. Insoweit werde auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.06.2019 (Az. 7 K 739/19, EFG 2019, 1912) Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe
39Die Klage ist zulässig und begründet.
40I. Die am 21.02.2022 erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO - erhoben. Die Einspruchsentscheidung vom 19.10.2021 ist unstreitig erst am 18.01.2022 mit einfachem Brief an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers übermittelt und damit nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung der im Streitjahr geltenden Fassung – AO - am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, also am Freitag, den 21.01.2022, bekanntgegeben worden. Somit ist die Klagefrist gewahrt.
41II. Die Klage ist auch begründet, da der Schenkungsteuerbescheid vom 06.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2021 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zu Unrecht hat der Beklagte den Anspruch auf Kapitalentnahme in Höhe von ... € und die darauf entfallende, von der Schenkerin übernommene Schenkungsteuer der Schenkungsteuer unterworfen.
421. Bei der Übertragung der Versicherungsnehmerstellung von der Schenkerin auf den Kläger am 00.00.2019 handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes – ErbStG -, bei der der Beschenkte – hier der Kläger – in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag unbedingt eintritt.
43a. Eine Schenkung unter Lebenden ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Im Streitfall ist Zuwendungsgegenstand die Versicherung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gegenüber der Versicherung selbst. Hinsichtlich ihrer Stellung als ursprüngliche Versicherungsnehmerin ist die Schenkerin dadurch entreichert, dass sie diese Stellung und damit sämtliche Ansprüche aus der Versicherung unmittelbar auf den Kläger übertragen hat. Spiegelbildlich stellt die Übernahme der Versicherungsnehmerstellung mit sämtlichen gegen die Versicherung gerichteten Ansprüchen die Bereicherung des Klägers dar (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.06.2022 3 K 606/21 Erb, EFG 2022, 1787 unter 1., Rev. II R 27/22). Zudem bedarf es im Streitfall der Zustimmung des anderen Vertragspartners, hier der Versicherung, da es sich um einen Wechsel der Vertragspartnerstellung handelt (vgl. hierzu Urteile des Finanzgerichts Münster vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240 unter Rn. 19 und vom 27.10.2021 3 K 799/20 Erb, EFG 2022, 180 unter 1 a.). Mit der Zustimmung der Versicherung am 00.00.2019 zur unentgeltlichen Übertragung der Versicherungsnehmerstellung gemäß § 2 des Schenkungsvertrags ist diese auch wirksam geworden.
44b. Der Vorbehalt des Nießbrauchs an den monatlichen Rentenleistungen steht einer freigebigen Zuwendung nicht entgegen. Für die objektive Bereicherung ist es erforderlich, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Hierfür kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908). Dementsprechend führt der Vorbehalt des Nießbrauches an einem Recht, das wirksam übertragen wurde, nicht dazu, dass beim Schenker mit dem wirtschaftlichen Eigentum eine Rechtsposition verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1982 II R 61/80, BStBl II 1983, 179; ebenso Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.06.2019 7 K 739/19, EFG 2019, 1912 unter 1.b.).
45c. Auch die Einigung der Schenkerin und des Klägers darüber, dass es sich bei der Rentenversicherung um eine verzinsliche Forderung im Sinne des § 1076 BGB handelt und die §§ 1077 bis 1079 BGB anwendbar sind, führt zu keinem anderen Ergebnis (ausführlich dazu: Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.06.2019 7 K 739/19, EFG 2019, 1912 unter 1.b. m.w.N.).
46d. Darüber hinaus stehen weder die in § 5 des Schenkungsvertrags vereinbarten auflösenden Bedingungen noch die Widerrufs- und Rückforderungsrechte einer wirksamen Schenkung am 00.00.2019 entgegen. Denn mit dem Vollzug einer Sachschenkung durch Übereignung des Schenkungsgegenstandes oder der wirksamen Übertragung eines Rechtes sind diese Vermögenswerte aus dem Vermögen des Zuwendenden ausgeschieden und in das Vermögen des Zuwendungsempfängers übergegangen. Die Frage danach, ob diese von sicherem Bestand ist, berührt den Umstand der Bereicherung des Zuwendungsempfängers auf Kosten des Zuwendenden nicht (näher dazu: Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.06.2019 7 K 739/19, EFG 2019, 1912 unter 1.a. m.w.N.).
472. Die Schenkungsteuer ist am 00.00.2019 nur hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf die monatlichen Rentenleistungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, nicht aber in Bezug auf einen Anspruch auf Kapitalentnahme entstanden.
48a. Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich mit Ausführung der Zuwendung. Jedoch kann der Zeitpunkt der Steuerentstehung auch bei Schenkungen unter Lebenden gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1a 2. Halbsatz ErbStG auf den Zeitpunkt des Eintritts einer Bedingung oder eines Ereignisses hinausgeschoben sein, wenn aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche zu einem Erwerb gehören (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2009 II R 57/07, BStBl II 2009, 606 unter II.3.b.; dem folgend: Urteile des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987 unter I. und vom 27.10.2021 3 K 799/20 Erb, EFG 2022, 180 unter 1.b.aa.). Bei zivilrechtlich betagten Ansprüchen, die bereits entstanden, deren Fälligkeit jedoch hinausgeschoben ist, kommt § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG allerdings nur dann zur Anwendung, wenn der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl. II 2003, 921 unter II.1.c und vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891 unter II.1.a. m.w.N.; ebenso Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987 unter I.). Handelt es sich hingegen um zivilrechtlich betagte Forderungen, deren Fälligkeit zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt eintritt, sind diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auf den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bereits mit ihrem abgezinsten Wert gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 3 BewG anzusetzen (dazu: Urteile des Finanzgerichts Münster Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987 unter I. und vom 23.06.2022 3 K 606/21 Erb, EFG 2022, 1787 unter 1.). Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet dabei den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. BGH-Urteil vom 28.05.2020 III ZR 138/19, BGHZ 226, 161 unter II.2.b. m.w.N.). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB).
49b. Im Streitfall kann der Kläger mit Ausführung der Schenkung am 00.00.2019, also mit dem Zeitpunkt in dem er in die Versicherungsnehmerstellung einrückt, von der Versicherung nur die monatlichen Rentenleistungen verlangen, so dass auch nur insoweit die Schenkungsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entstanden ist. In Bezug auf den Anspruch auf Kapitalentnahme liegt hingegen eine betagte Forderung vor, die von einem zeitlich ungewissen Ereignis abhängig ist. Jedenfalls vor Beendigung des Nießbrauchrechts konnte der Kläger den Anspruch auf Kapitalentnahme nicht geltend machen, so dass am Besteuerungsstichtag die Schenkungsteuer insoweit noch nicht entstanden war.
50Die Betagung der Forderung folgt aus dem in § 4 des Schenkungsvertrags vereinbarten Verzicht des Klägers auf das Recht auf Kapitalentnahme, der durch die Zustimmung der Versicherung im Rahmen einer Individualabrede (§§ 305, 305b BGB) zum Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden ist (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.10.2021 3 K 799/20 Erb, EFG 2022, 180 unter 1.b.aa.). Aufgrund der gemeinsamen Erklärung der Schenkerin und des Klägers vom 00.00.2019 hat die Y dem Verzicht auf Kapitalentnahme (zumindest) während der Dauer des Nießbrauchrechts zugunsten der Schenkerin zugestimmt. Den wirksamen Verzicht des Klägers hat die Y mit Schreiben vom 12.03.2020 und vom 04.03.2022 ausdrücklich bestätigt. Im Ergebnis offenbleiben kann im Streitfall, ob der Anspruch auf Kapitalentnahme entsprechend dem Wortlaut in § 4 des Schenkungsvertrages für die ganze Dauer des Versicherungsvertrags oder nur bis zum Wegfall des Nießbrauchrechts ausgeschlossen wurde, wobei für Letzteres die gemeinsame Erklärung der Schenkerin und des Klägers vom 00.00.2019 und die entsprechende Bestätigung der Y vom 12.03.2020 sprechen.
51Somit konnte die Fälligkeit nicht vor dem Wegfall des Nießbrauchs eintreten und hängt insoweit vom Eintritt eines zeitlich ungewissen Ereignisses ab, so dass der Besteuerungszeitpunkt gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1a 2. Halbsatz ErbStG bis zum Eintritt des Ereignisses hinausgeschoben ist. Für die Entscheidung des Streitfalls braucht der Senat auch nicht darüber zu befinden, ob der Tod der Schenkerin, der zur Beendigung des Nießbrauchrechts geführt hat, der zutreffende Besteuerungszeitpunkt für den Anspruch auf Kapitalentnahme ist oder ob dieser bis zur versicherungsvertragsmäßig vereinbarten Beantragung der Kapitalentnahme weiter hinausgeschoben wird (dies ablehnend: Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.10.2021 3 K 799/20 Erb, EFG 2022, 180 unter 1.b.aa.; offen lassend Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.06.2019 7 K 739/19, EFG 2019, 1912 unter 2.a.).
52Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass mit dem Tod der Schenkerin am 00.00.2020 der Anspruch auf Kapitalentnahme rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung am 00.00.2019 zu besteuern sei, kann der Senat dem aus o.g. Gründen nicht folgen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 05.06.2019 (Az. 7 K 739/19, EFG 2019, 1912). In diesem Fall hatte der Senat zur Erbschaftsteuer zu entscheiden, ob die Ausübung des Anspruchs auf Kapitalentnahme nach dem Tod der Schenkerin und Erblasserin im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung zu besteuern sei. Allerdings hatte die Schenkerin und Erblasserin mit der damaligen Klägerin keinerlei Verzichte auf das Kapitalentnahmerecht vereinbart. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt vom Streitfall entscheidend.
533. Soweit sich die Schenkerin in § 7 Abs. 2 des Schenkungsvertrags verpflichtet hatte, die Schenkungsteuer zu übernehmen, liegt darin ebenfalls eine Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Die Schenkungsteuer, die auf den Anspruch der Kapitalentnahme in Höhe von ... € entfällt, entsteht jedoch nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1a 2. Halbsatz ErbStG ebenfalls erst mit dem Eintritt des noch ungewissen Ereignisses, wenn der Kläger die Kapitalentnahme von der Y verlangen kann, jedenfalls aber nicht am hier zu beurteilenden Besteuerungszeitpunkt, dem 00.00.2019.
544. Die Bewertung des Rentenbezugsrechts nach dem Kapitalwert gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 14 Abs. 1 BewG sowie die Bewertung des in Abzug zu bringenden Nießbrauchrechts gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 BewG sind in der Einspruchsentscheidung vom Beklagten zutreffend erfolgt, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
55III. Die Berechnung der neu festzusetzenden Schenkungsteuer wird dem Beklagten nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auferlegt, da diese aufgrund der übernommenen Schenkungsteuer einen erheblichen Aufwand bedeuten würde.
56Der Wert des Erwerbs ist um den Betrag von ... € zzgl. der darauf entfallenen Schenkungsteuer zu reduzieren. Danach ist folgender Wert des Erwerbs der Besteuerung zu Grunde zu legen:
57|
Wert des Erwerbs ohne übernommene Schenkungsteuer |
... € |
|
./. Nießbrauch |
... € |
|
= |
... € |
|
abzüglich persönlicher Freibetrag |
... € |
|
= steuerpflichtiger Erwerb |
... € |
|
Steuerklasse III, 30 % |
... €
|
|
von der Schenkerin zu übernehmende Schenkungsteuer |
... €
|
|
Wert des Erwerbs (neu) |
... € |
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
59V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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