Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
BGB § 1101 Befreiung des Berechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (1. Kammer) - 1 A 5387/15
9. August 2017
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1 A 5387/15 | 9. August 2017 |