BGB § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (4. Zivilsenat) - 4 W 44/10
3. März 2010
4 W 44/10 3. März 2010