BGB § 1117 Erwerb der Briefhypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.

(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 166/13
24. Juni 2016
3 W 166/13 24. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 439/12
17. Oktober 2013
15 W 439/12 17. Oktober 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 4675/08
12. August 2009
12 K 4675/08 12. August 2009