BGB § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.

(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 95/16
6. Dezember 2017
XII ZR 95/16 6. Dezember 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 1/16
9. August 2016
I-24 U 1/16 9. August 2016