Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 1/16
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 18. Dezember 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin EUR 6.742,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.November 2014 sowie weitere EUR 404,06 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 16 % die Klägerin und zu 84 % der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 15 % die Klägerin und zu 85 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit sie sich auf den Streitstoff der Zuordnung des Verwertungserlöses für betrieblich genutzte Fahrzeuge der Insolvenzschuldnerin bei bestehendem Vermieterpfandrecht bezieht.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin war Vermieterin der …..A GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Mit Schreiben vom 18. März 2013 (Anlage K1, GA 5) berief sich die Klägerin auf ihr Vermieterpfandrecht im Hinblick auf aus dem Mietverhältnis resultierender offener Forderungen von -nunmehr unstreitig- EUR 13.710,57.
4Am 10. April 2013 um 13:20 Uhr wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldneerin (vgl. Beschluss des AG Duisburg, Az. 61 IN 42/13; Anlage K2, GA 6-8) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
5Mit Schreiben vom 25. April 2013 (Anlage K3, GA 9) kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum 31. Juli 2013. Nachdem die Klägerin eine abgesonderte Befriedigung im Hinblick auf ihr Vermieterpfandrecht verlangt hatte, ließ der Beklagte verschiedene Gegenstände freihändig durch die öffentlich bestellte und vereidigte Auktionatorin B verwerten. Insgesamt erlöste diese EUR 14.300,-- netto, wobei EUR 13.500,-- netto auf Gegenstände entfielen, welche sich auf dem Mietgrundstück befunden hatten, u.a. zwei LKW und ein Anhänger (vgl. Anlage K4, GA 10). Für ihre Tätigkeit berechnete sie EUR 336,60 netto und EUR 6,20 als Kosten für die von ihr durchgeführte Abmeldung des Anhängers.
6Am 7. Mai 2013 fanden zwei Telefongespräche zwischen der Klägerin, dem Beklagten und der Zeugin Z1 (Mitarbeiterin des Beklagten) statt, deren Inhalte zwischen den Parteien streitig ist.
7Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 (Anl. K6, GA 12-13) rechnete der Beklagte die nach seiner Auffassung der Klägerin zustehenden Beträge ab und zahlte an diese EUR 4.582,--.
8Die Klägerin hat behauptet, von dem Verwertungserlös stünden ihr EUR 13.500,-- netto zu. Dieser umfasse auch die versteigerten Fahrzeuge, die auf dem Gelände ihres Mietobjektes regelmäßig abgestellt gewesen seien und deshalb ihrem Vermieterpfandrecht unterlegen hätten. Die vom Beklagten zu ihren Lasten in Abzug gebrachten Räumungskosten in Höhe von EUR 1.500,-- seien von der Insolvenzmasse und nicht von ihr zu tragen.
9Die Klägerin hat beantragt,
101. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 8.038,20 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2014 zu zahlen;
112. den Beklagten zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 404,06 zu erstatten.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte hat seine vorgerichtliche Abrechnung verteidigt. Des Weiteren hat er behauptet, die Klägerin habe ihn anlässlich des Telefonats am 7. Mai 2013 mit der Durchführung der Räumung, die auch in ihrem Verantwortungsbereich als Vermieterin gelegen habe, beauftragt. Hierfür habe er an die Auktionatorin, welche wiederum die Firma C damit beauftragt hatte, EUR 1.500,-- netto gezahlt (Anlage F4, GA49).
15Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Mit seinem am 18. Dezember 2015 verkündeten Urteil hat es den Beklagten zur Zahlung von EUR 5.367,60 nebst Zinsen sowie weiterer EUR 404,60 verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
16Die Klägerin wendet sich gegen das angefochtene Urteil insoweit, als das Landgericht zu ihren Lasten Umsatzsteuer in Höhe von EUR 2.565,-- von dem Nettoverwertungserlös in Abzug gebracht hat. Im Übrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung weiterer EUR 2.565,-- nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2014 zu verurteilen und
19die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und
22unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
23Der Beklagte meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Erlös für die Fahrzeuge zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt. Diese seien vom Vermieterpfandrecht nicht erfasst worden. Darüber hinaus sei das Landgericht der Aussage der Zeugin Z1 zu Unrecht nicht gefolgt, die eine Vereinbarung mit der Klägerin über die Übernahme der Räumungskosten bestätigt habe.
24Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25II.
26Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, während die des Beklagten bis auf einen Betrag von EUR 1.190,-- brutto (= EUR 1.000,-- netto) für die Räumungskosten zurückzuweisen ist.
271. Abrechnung des Landgerichts
28Das Landgericht hat den der Klägerin zugesprochenen Anspruch wie folgt abgerechnet:
29Es ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin noch Forderungen aus dem Mietverhältnis iHv EUR 13.710,57 und damit in einer den Verwertungserlös übersteigenden Höhe zustehen. Es hat zugunsten der Klägerin die bei den Fahrzeugverwertungen erzielten Verwertungserlöse angerechnet (Berufungsangriff des Beklagten). Ausgangspunkt seiner Berechnung war deshalb der Betrag von EUR 13.500,00
30Abgezogen hat es 4 % des Bruttoverwertungserlöses als Feststellungskosten gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 InsO iHv - 642,60 (13.500,-- x 1,19 = 16.065 x 4 %). Hiergegen wendet sich keine der Parteien.
31Weiterhin abgezogen hat es Verwertungskosten iHv von EUR - 342,80, die sich aus EUR 336,60 (tatsächlich entstandene Kosten) und EUR 6,20 für die Abmeldung des Anhängers errechnen. Auch diese Position wird von keiner Partei angegriffen.
32Zu Lasten der Klägerin hat es sodann Umsatzsteuer iHv EUR -2.565,00 (19 % von EUR 13.500,--) abgezogen. Dies greift die Klägerin mit ihrer Berufung an.
33Von der Zwischensumme von EUR 9.949,60 hat es die vom Beklagten vorgerichtlich gezahlten EUR - 4.582,00 subtrahiert, somit verbleiben die zuerkannten EUR 5.367,60
34Die vom Beklagten mit EUR 1.500,-- netto (= EUR 1.785,-- brutto) zu Lasten der Klägerin berücksichtigten Räumungskosten hat es nicht in Abzug gebracht (Berufungsangriff des Beklagten).
352. Berufung der Klägerin
36Die Berufung der Klägerin ist begründet, denn das Landgericht hat die Umsatzsteuer rechtsirrig zu deren Lasten in Ansatz gebracht.
37Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt die Veräußerung von Sicherungsgut regelmäßig zu einer Umsatzsteuerbelastung der Masse (vgl. hierzu auch Kayser/Thole/Landfermann, 8. Auflage 2016, § 171 InsO Rn. 10 mwN). Die InsO erlaubt es dem Verwalter, diese Belastung der Masse dadurch auszugleichen, dass er aus dem Verwertungserlös der Sicherheit einen Betrag in Höhe der entstandenen Umsatzsteuerbelastung entnimmt (§§ 170 Abs. 1 S. 1 iVm § 171 Abs. 2 S. 3 InsO; vgl. Kayser/Thole/Landfermann, a.a.O., Rn. 13; Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage 2015, § 171 Rn. 8). Dies hat der Beklagte in seiner Abrechnung vom 4. Juli 2013 (Anlage K6, GA 12f.) zutreffend getan. Er hat den ihm gerechtfertigt erschienen Bruttoerlös von EUR 8.330,-- zugrunde gelegt, die darauf entstandene Umsatzsteuer zu Lasten der Klägerin in Abzug gebracht und dadurch der Masse, welche die Umsatzsteuer abzuführen hat, diesen Betrag erhalten. Entsprechend hätte auch das Landgericht abrechnen müssen. Es hätte also entweder den Bruttoerlös zugrundelegen und davon die Umsatzsteuer abziehen oder ohne Abzug den Nettoerlös (ohne Umsatzsteuer) in Ansatz bringen müssen. Durch seine Abrechnung, die Umsatzsteuer zusätzlich vom Nettoerlös in Abzug zu bringen, ergab sich zu Lasten der Klägerin eine doppelte und nicht gerechtfertigte Belastung, die mit der Berufungsentscheidung zu korrigieren ist.
383. Berufung des Beklagten
39Die Berufung des Beklagten ist nur insoweit begründet, als ihm gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Räumungskosten in der vom Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzten Höhe von EUR 1.000,-- netto (= EUR 1.190,-) brutto zusteht. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
40Der Beklagte greift mit seiner Berufung das landgerichtliche Urteil an, soweit bei dem Erlös auch die erzielten Beträge für die verwerteten LKW und den Anhänger berücksichtigt wurden. Des Weiteren wendet er sich dagegen, dass zu Lasten der Klägerin nicht auch EUR 1.785,-- brutto (= EUR 1.500,-- netto) für die aufgewandten Räumungskosten abgezogen wurden.
41a.
42Zugunsten der Klägerin ist bei der Abrechnung der volle Verwertungserlös iHv EUR 13.500,-- in Ansatz zu bringen.
43Zutreffend ist das Landgericht unter ausführlicher Darlegung des Meinungsstands davon ausgegangen, dass auch die auf dem Betriebsgrundstück regelmäßig abgestellten LKW und der Anhänger dem Vermieterpfandrecht unterfielen und dieses nicht erloschen ist, weil die Fahrzeuge bestimmungsgemäß und der gewerblichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin dienend das Grundstück vorübergehend verließen. Das Landgericht hat damit den zu diesem Problem geführten Meinungsstreit im Sinne der neueren Rechtsprechung entschieden.
44Ältere Gerichtsentscheidungen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Februar 1971 – 1 U 159/70, Rz. 18ff. zur Wohnraummiete; OLG Hamm, Urteil vom 11. Dezember 1980, Rz. 23 zur Gewerberaummiete) und ein überwiegender Teil des Schrifttums (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Auflage, § 562a Rn. 4; Staudinger/Emmerich, Mietrecht, § 562a Rn. 4f.; Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, § 562 Rn. 40 und § 562a Rn. 13ff.; BeckOK, Stand 01.02.2016, § 562a Rn. 4; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, § 562a Rn. 4; MünchKomm/Artz, BGB, 6. Auflage 2012, § 562a Rn. 5 und 7; Gramlich, Mietrecht, 13. Auflage 2015, § 562a; Kayser/Thole, InsO, 8. Auflage, § 50 Rn. 22; MünchKomm/Ganter, 3. Auflage 2013, § 50 Rn. 95a; Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 50 Rn. 30) gehen davon aus, dass ein auf einer gemieteten Fläche abgestelltes Fahrzeug zwar „eingebracht“ wird i.S. § 562 BGB, mit der – auch im Rahmen des Geschäftsbetriebs üblichen – Entfernung das Pfandrecht indes erlösche und erst mit dem erneuten Einbringen auf der Mietfläche wieder neu entstehe. Nach dieser Ansicht kann an Fahrzeugen, während sie vom Mietgrundstück entfernt sind, unbelastetes Sicherungseigentum begründet werden. Auswirkungen hätte dies auch für den – hier vorliegenden Fall – einer Insolvenz des Mieters, weil dann anhand der konkreten Umstände überprüft werden müsste, ob der Vermieter vor Insolvenzeröffnung überhaupt ein Pfandrecht wirksam erworben hat (das Fahrzeug müsste sich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf dem Grundstück befunden haben) und er gemäß § 50 InsO zur Aussonderung berechtigt ist oder nicht. Der Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang vorsorglich auf eine Anfechtung gemäß § 130 InsO berufen. Da sich die Insolvenzschuldnerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten bereits seit 2012 in der Krise befand, mit der Antragstellung eines Gläubigers ein vorläufiges Insolvenzverfahren am 16. November 2012 eröffnet wurde (Az. 61 IN 222/12, AG Duisburg) und der Klägerin jedenfalls seit dem 8. März 2013 die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin auch bekannt gewesen sein dürfte, spräche einiges dafür, dass ein etwaiges Vermieterpfandrecht jedenfalls der Anfechtung unterlegen hätte und die Klägerin deshalb den Erlös aus den Fahrzeugverwertungen nicht beanspruchen könnte.
45Nach der neueren Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 2006 – 24 U 11/06, Rz. 23ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. August 2006 – 2 U 247/05, Rz. 65ff.; LG Neuruppin, Urteil vom 9. Juni 2000 – 4 S 272/99, Rz. 15; siehe auch Senat, Urteil vom 4. Juni 1998 – 24 U 91/97 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2003- 10 U 70/02, Rz.9) und Teilen des Schrifttums (Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 562a Rn. 8; Jauernig, BGB, 16. Auflage 2015, § 562a Rn. 2; Schulze/Ebert, BGB, 8. Auflage 2014, § 562a Rn. 3; Bub/Treier/von Macius, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III Rn. 871) erlischt das Vermieterpfandrecht nicht, wenn das betrieblich genutzte Fahrzeug für kurze Zeiträume und bestimmungsgemäß im Rahmen des Gewerbebetriebs das Grundstück verlässt. Die Fahrzeuge wären dann bereits mit der erstmaligen Einbringung dem Vermieterpfandrecht unterfallen, weshalb hinsichtlich etwaiger Anfechtungstatbestände dieser Zeitpunkt heranzuziehen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die erstmalige Einbringung zu einem Zeitpunkt erfolgt war, in dem sich die Insolvenzschuldnerin bereits in der Krise befunden hat, trägt der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – IX ZR 110/13, Rz. 24 mwN) jedoch nicht vor. Unter Heranziehung dieser Auffassung wäre deshalb davon auszugehen, dass die Fahrzeuge mit ihrem erstmaligen Verbringen auf die Mietflächen Gegenstand des Vermieterpfandrechts der Klägerin wurden, dieses insolvenzfest fortbestand und ihr somit gemäß § 50 InsO ein Absonderungsrecht auch hinsichtlich der Fahrzeuge zustand, welches sich nach deren Verwertung an dem Erlös fortgesetzt hätte (vgl. MünchKomm/Ganter, a.a.O., § 50 Rn. 100).
46Es kommt also für die Entscheidung dieses Rechtsstreits darauf an, welcher der oben genannten Meinungen zu folgen ist. Der Senat hält – wie das Landgericht – die zuletzt genannte, der neueren Rechtsprechung folgenden Auffassung für vorzugswürdig. Bereits der vom Landgericht genannte Gesichtspunkt, dass dem Gewerbebetrieb dienende und zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge nach der Verkehrsanschauung dem Gewerbemietgrundstück zuzuordnen sind, ist im Ausgangspunkt überzeugend. Denn diese Zuordnung ändert sich nicht, wenn die Fahrzeuge tagsüber von Mitarbeitern bewegt werden (z.B. für Kundenbesuche, Auslieferungen etc.; so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 2006, a.a.O., Rz. 24f.). Zudem wäre es dem Zufall überlassen, ob die Fahrzeuge - sofern mit dem Verlassen des Grundstücks das Vermieterpfandrecht entfiele – als Sicherungsmittel für andere Gläubiger zur Verfügung stünden (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 2006, a.a.O, Rz. 26), woraus eine erhebliche Rechtsunsicherheit resultieren würde. Betriebsfahrzeuge wären somit als Haftungsmasse kaum zuordenbar. Auch würde faktisch an Betriebsfahrzeugen ein insolvenzfestes Vermieterpfandrecht nicht entstehen können. Solange die Fahrzeuge vom Insolvenzschuldner für seinen Geschäftsbetrieb werktäglich genutzt werden, würde das stetige Entstehen (Einfahrt auf das Mietgrundstück) und Erlöschen (Verlassen des Mietgrundstücks) ständig wechselnde Verhältnisse im Hinblick auf die oben genannten Anfechtungstatbestände ermöglichen. Auch andere zivilrechtliche Regelungen gehen nicht davon aus, dass eine vorübergehende Besitzlockerung zum Erlöschen des Besitzes führt (vgl. § 1253 Abs. 1, §§ 1121, 1122 BGB; vgl. hierzu Schmidt-Futterer/Lammel, a.a.O., § 562 a Rn. 1 und 8mwN). Das OLG Frankfurt (Urteil vom 25. August 2006, a.a.O., Rz. 70-74) hat des Weiteren nachvollziehbar ausgeführt, dass sich auch aus den Gesetzesmotiven nichts dafür herleiten lässt, dass die Rechtsfolge des Erlöschens des Pfandrechts allein an den tatsächlichen Vorgang des vorübergehenden Entfernens vom Mietgrundstück zu knüpfen ist.
47Somit ist zugunsten der Klägerin der Nettoerlös von EUR 13.500,-- der Abrechnung in vollem Umfang zugrunde zu legen.
48b.
49Die Berufung des Beklagten hat allerdings hinsichtlich eines überwiegenden Teils der Räumungskosten Erfolg. Diese sind mit einem Betrag von EUR 1.190.—brutto (= EUR 1.000,-- netto) zu Lasten der Klägerin in Ansatz zu bringen.
50aa.
51Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht zu beweisen vermochte, mit der Klägerin eine Vereinbarung über deren Übernahme getroffen zu haben. Die Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und folgerichtig, erhebliche Einwendungen hiergegen zeigt die Berufungsbegründung des Beklagten nicht auf.
52Richtiger Ausgangspunkt war, dass die Durchführung der Räumung nicht von der Klägerin geschuldet war, der Beklagte folglich ihr gegenüber keinen Anspruch auf Räumung hatte (vgl. hierzu auch MünchKomm/Tetzlaff, aa.O., § 171 Rn. 30 zu Räumungskosten bei unverwertbarer Ware). Da der Beklagte den Gewerbebetrieb zunächst fortgeführt (vgl. hierzu sein Vorbringen im Schriftsatz vom 16. Juli 2015, S. 2ff., GA 67ff.), die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis übernommen und somit auch den Besitz der Mieträume ausgeübt hat, war er jedoch zu deren Herausgabe verpflichtet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – IX ZR 84/07, Rz. 15 mwN; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 546 Rn. 2 mwN). Die Räumung des Mietobjekts muss in diesem Fall vom Vermieter gegenüber der Masse geltend gemacht werden, wobei es sich um eine Insolvenzforderung handelt (BGH, Urteile vom 7. Juli 2010 – XII ZR 158/09, Rz. 10 und vom 5. Juli 2001 – IX ZR 327/99). Das Aussonderungsrecht des Vermieters (§ 47 InsO) beschränkt sich nur auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes.
53Den Beweis, dass die Klägerin sich zur Übernahme der Räumungskosten verpflichtet hat, vermochte der Beklagte mit der Aussage der vernommenen Zeugin Z1 nicht zu führen. Der Aussage kann entnommen werden, dass die Zeugin davon ausging, die Klägerin habe die Räumung durchzuführen bzw. die dafür entstehenden Kosten zu übernehmen. Denn andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin aus einer „Verunsicherung“ der Klägerin geschlossen haben will, dass ihr das Angebot, die Räumung auf ihre Kosten durchführen zu lassen, unterbreitet worden sei.
54Weiterhin hat sie angegeben, der Beklagte habe der Klägerin mitgeteilt, dass er die „Räumung mitmachen“ würde und diese zu Lasten der Klägerin durchgeführt werden solle. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Klägerin über die rechtliche Situation der Räumungsverpflichtung im Insolvenzverfahren unterrichtet wurde und ihr überhaupt bewusst war, dass ihre Kostentragungspflicht aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zustande kommen konnte. Vielmehr lässt die Aussage der Zeugin Z1 den Rückschluss zu, dass darüber allenfalls vage gesprochen wurde. Ein ausdrückliches Einverständnis der über die rechtliche Situation offensichtlich uninformierten Klägerin lässt sich der Aussage jedenfalls nicht entnehmen. Dass die Klägerin sich nicht einverstanden erklärt hat, ergibt sich auch aus weiteren Umständen, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Denn der Beklagte hat am Tag der Telefonate mit der Klägerin (7. Mai 2013) auf deren Schreiben vom 5. Mai 2013, in dem diese sich auf ihr Aussonderungsrecht berief und eine Verwertung durch sich selbst in Aussicht stellte, vermerkt, dass er mit der Klägerin vereinbart habe, dass eine Verwertung durch ihn erfolgen solle (Anlage F3, GA 47). Es wäre naheliegend gewesen, wenn der Beklagte die für ihn wichtige Vereinbarung über die Räumungskosten ebenfalls niedergelegt hätte, was indes nicht geschehen ist. Dies alles spricht dafür, dass keine verbindliche Vereinbarung über die Räumungskosten getroffen wurde, mag über diese auch anlässlich der Telefonate gesprochen worden sein. Die Klägerin hat eine dahingehende Vereinbarung bei ihrer mündlichen Anhörung auch ausdrücklich in Abrede gestellt (GA 126).
55bb.
56Der Beklagte hat indes gegen die Klägerin einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, den der Senat in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO auf EUR 1.000,-- (netto) schätzt.
57Zwar liegen die Voraussetzungen für eine „berechtigte“ Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 BGB nicht vor, denn die Räumung entsprach nicht dem erklärten Willen der Klägerin. Vielmehr hat sie stets angegeben, dass die Räumungskosten nicht zu ihren Lasten gehen dürften (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 20. November 2015, S. 6, GA 126).
58Der Beklagte hat jedoch einen Anspruch aus „unberechtigter“ Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 684 BGB, was zu einem Anspruch in Höhe dessen führt, um was die Klägerin aufgrund der erfolgten Räumung ungerechtfertigt bereichert ist (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB). Denn zur zukünftigen Nutzung des Objekts war die Klägerin auf die Räumung angewiesen.
59Den Vorteil, den die Klägerin erlangt hat, schätzt der Senat in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO iHv EUR 1.000,-- netto = EUR 1.190,-- brutto. In dieser Höhe wären der Klägerin die geschätzten Kosten entstanden, wenn sie ein Unternehmen mit der Durchführung der Räumung beauftragt hätte. Soweit die Firma ….. C die Räumungskosten gemäß der Rechnung vom 3. Juli 2013 (Anlage F4, GA 49) mit EUR 1.500,-- netto = EUR 1.785,-- brutto berechnet hat, erscheint dies überhöht. Abgesehen davon, dass der Zeitaufwand in der genannten Rechnung nicht näher spezifiziert wurde, diese Firma zudem die von ihr ersteigerten Gegenstände ohnehin abzuholen hatte, hat die Auktionatorin B, welche den Auftrag erteilt hat, offenbar auch keine Vergleichsangebote eingeholt. Aufgrund dieser Umstände hält es der Senat für gerechtfertigt, vom geltend gemachten Betrag 1/3 in Abzug zu bringen.
603.
61Es ergibt sich folgende Abrechnung:
62Verwertungserlös zugunsten Klägerin 13.500,00
63./. Feststellungskosten § 170 Abs. 1 S. 1 InsO 642,60
64./. Verwertungskosten 342,80
65./. Räumungskosten , brutto 1.190,00
66Zwischensumme 11.324,60
67./. vorgerichtliche Zahlung 4.582,00
68An die Klägerin noch auszuzahlender Betrag 6.742,60
694.
70Zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen und außergerichtlicher Kosten findet sich kein Berufungsangriff.
71III.
72Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 7.932,60 (Berufung der Klägerin: EUR 2.565,--; Berufung des Beklagten: EUR 5.367,60).
75Die Revision wird zugelassen, soweit sie sich auf den Streitstoff der Zuordnung des Verwertungserlöses für betrieblich genutzte Fahrzeuge der Insolvenzschuldnerin bei bestehendem Vermieterpfandrecht bezieht. Diese bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung, denn das Auftreten dieser Problematik ist in einer Vielzahl von Fällen (z.B. Insolvenz des Mieters; Sicherungsübereignung von Fahrzeugen etc.) zu erwarten und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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