Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 1/16

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 18. Dezember 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin EUR 6.742,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.November 2014 sowie weitere EUR 404,06 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 16 % die Klägerin und zu 84 % der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 15 % die Klägerin und zu 85 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit sie sich auf den Streitstoff der Zuordnung des Verwertungserlöses für betrieblich genutzte Fahrzeuge der Insolvenzschuldnerin bei bestehendem Vermieterpfandrecht bezieht.


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