BGB § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.

(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 121/17
27. Februar 2018
VI ZR 121/17 27. Februar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 582/15
11. Mai 2016
XII ZB 582/15 11. Mai 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Zivilsenat) - 1 U 1161/06
8. März 2010
1 U 1161/06 8. März 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Zivilsenat) - 1 U 1137/06
8. März 2010
1 U 1137/06 8. März 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Zivilsenat) - 1 U 1114/06
8. März 2010
1 U 1114/06 8. März 2010