Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.
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BGB § 1130 Wiederherstellungsklausel
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Bochum - 13 O 13/17
20. Juni 2018
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13 O 13/17 | 20. Juni 2018 |
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Grundurteil vom Landgericht Münster - 115 O 257/16
15. Mai 2018
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115 O 257/16 | 15. Mai 2018 |