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BGB § 1130 Wiederherstellungsklausel

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bochum - 13 O 13/17
20. Juni 2018
13 O 13/17 20. Juni 2018
Grundurteil vom Landgericht Münster - 115 O 257/16
15. Mai 2018
115 O 257/16 15. Mai 2018