BGB § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 69/19
11. April 2019
2 Wx 69/19 11. April 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 258/14
9. Juli 2015
15 W 258/14 9. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 Wx 16/15
9. Juli 2015
12 Wx 16/15 9. Juli 2015