Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
BGB § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 69/19
11. April 2019
|
2 Wx 69/19 | 11. April 2019 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 258/14
9. Juli 2015
|
15 W 258/14 | 9. Juli 2015 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 Wx 16/15
9. Juli 2015
|
12 Wx 16/15 | 9. Juli 2015 |