BGB § 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 255/19
23. Mai 2019
34 Wx 255/19 23. Mai 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 302/16
23. Februar 2018
V ZR 302/16 23. Februar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 61/14
8. April 2015
12 Wx 61/14 8. April 2015