Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 61/14

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) - Grundbuchamt - vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 5.000,00 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin eines im Grundbuch von N. Blatt ... verzeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 1) hatte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 - in Vollziehung eines dinglichen Arrests, angeordnet in das Vermögen der Beteiligten zu 2) durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2013 (Gesch. Nr.: VI-4 Kart 3/10 OWi) - um Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 70.000,00 € in Abteilung III des Grundbuchs von N. Blatt ... ersucht. Diese wurde am 8. Januar 2014 antragsgemäß eingetragen. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2014 (Gesch.Nr. KRB 2/14) wurde der dingliche Arrest aufgehoben. Darauf forderte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 18. August 2014, die Sicherungshypothek zu löschen. Sie war der Ansicht, dass ihr Ersuchen die nach § 27 GBO erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers ersetze. Das Grundbuchamt hat darauf mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 darauf hingewiesen, dass dem Antrag ein Hindernis entgegen stehe, da der Beteiligten zu 1) nach § 38 BGO keine Befugnis zustehe, das Grundbuchamt um Löschung des Rechts zu ersuchen. Zur Behebung dieses Hindernisses wurde eine Frist von einem Monat zugestanden und zur Begründung ausgeführt, dass mit der Aufhebung des dinglichen Arrests die Hypothek nach §§ 932, 868 ZPO, 1177 BGB zur Eigentümergrundschuld werde. Der Eigentümer könne unter Vorlage des Aufhebungsbeschlusses und seiner nach § 27 GBO erforderlichen Zustimmung die Löschung des Rechts verlangen oder die Berichtigung in eine Eigentümergrundschuld.

2

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19. September 2014. Sie ist der Ansicht, dass ihr Berichtigungsersuchen nicht nur den Antrag des Grundstückseigentümers, sondern auch die nach § 27 GBO erforderliche Zustimmung ersetze. Wenn die Eintragung auf Ersuchen der Behörde möglich sei, dann müsse auch die gegenteilige Handlung zur Löschung auf Ersuchen der Behörde möglich sein.

3

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zulässig (§ 71 GBO), jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die angefochtene Zwischenverfügung zu Recht erlassen, da der Beteiligten zu 1) nach § 38 GBO keine Befugnis zukommt, das Grundbuchamt um Löschung der Sicherungshypothek zu ersuchen.

5

Eine Grundbucheintragung auf Ersuchen einer Behörde erfolgt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Behörde muss also durch bundes- oder landesrechtliche Vorschrift die Befugnis eingeräumt sein, das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen. Nur dann ersetzt das Behördenersuchen als Eintragungsgrundlage den sonst erforderlichen Eintragungsantrag, die Eintragungsbewilligung und einen Unrichtigkeitsnachweis sowie etwa zur Eintragung erforderliche Erklärungen Dritter (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 199 f.; Bauer, in: Bauer/von Oefele, GBO, Rdn. 19 zu § 38 GBO; Lemke, Immobilienrecht, Rdn. 1 zu § 38 GBO). Dabei kann das von der zuständigen Behörde in gehöriger Form gestellte Ersuchen den Eintragungsantrag und unter anderem auch die Zustimmungserklärung des Eigentümers zur Löschung nach § 27 GBO ersetzen (z. B. Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 3 zu § 38 GBO).

6

Die Zustimmung des Eigentümers ist also entbehrlich bei Ersuchen einer Behörde um Löschung, wenn die Behörde für dieses Ersuchen zuständig ist und selbst um Löschung nachsucht (Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 92 zu § 27 GBO).

7

Die Löschung einer Sicherungshypothek auf strafprozessualer Grundlage gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Eintragung auf Ersuchen der Behörde. Zwar ist die Beteiligten zu 1) nach § 82 Abs. 2 GWB, § 46 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG, §§ 111 d Abs. 1 und Abs. 2, 111 f Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 StPO die Befugnis eingeräumt, den wegen einer gegen die Beteiligte zu 2) verhängten Geldbuße angeordneten dinglichen Arrest zu vollziehen und die hierfür erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch auf sein Ersuchen zu bewirken. Diese Befugnis reicht aber nur so weit, als der dingliche Arrest zu vollziehen ist. Bezogen auf das zur Vollstreckung in Anspruch genommene Grundstück ist der Arrest vollzogen mit der Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch. Folgebuchungen erfordern also einen Antrag (Bauer, in: Bauer/von Oefele, GBO, Rdn. 83 zu § 38 GBO). Ist der dingliche Arrest bereits aufgehoben - wie vorliegend durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2014 - so ist zweifelsfrei nichts mehr zu vollziehen. In einem solchen Fall gehört die Löschung einer Sicherungshypothek nicht mehr zur Vollziehung des Arrests. Nach Aufhebung des dinglichen Arrests scheidet ein behördliches Löschungsersuchen daher aus (z. B. Hock/Klein/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, Rdn. 2461).

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Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Beteiligten zu 1), dass - wenn die Eintragung auf Ersuchen der Behörde möglich ist - auch der „actus contrarius“ einer Löschung der Sicherungshypothek auf Ersuchen der Behörde möglich sein müsse. Diese Betrachtung lässt schon außer acht, dass sich zwischen Ersuchen auf Eintragung der Sicherungshypothek und Löschungsersuchen die Interessenlage der Beteiligten erheblich gewandelt hat. Denn ursprünglich bestand das von dem Gesetz ausdrücklich anerkannte Interesse der Beteiligten zu 1), schnellstmöglich und ohne Einfluss der Grundstückseigentümerin, die Vollstreckung einer gewichtigen Geldbuße durch den dinglichen Arrest und in dessen Vollziehung durch Eintragung der Sicherungshypothek abzusichern. Nach der zwischenzeitlichen Aufhebung des Arrests hat die Beteiligte zu 1) diese Priorität nicht mehr. Vielmehr hat die Beteiligte zu 2) eine Rechtsposition erlangt, die durch ein bloßes behördliches Löschungsersuchen nicht mehr beseitigt werden kann.

9

Wie das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat, hat sich die für die Bundesrepublik Deutschland eingetragene Sicherungshypothek nach §§ 932 Abs. 2, 868 ZPO, § 1177 Abs. 1 BGB durch die Aufhebung des dinglichen Arrests in eine Eigentümergrundschuld gewandelt. Deren Löschung kann nur von der Beteiligten zu 2) als Grundeigentümerin beantragt werden. Sie kann aber auch beantragen, sich als neuer Gläubiger der Eigentümergrundschuld eintragen zu lassen.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

11

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 GNotKG, wobei der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Regelwert zugrunde gelegt hat.


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