BGB § 1209 Rang des Pfandrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 163/12
15. Oktober 2014
XII ZR 163/12 15. Oktober 2014