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BGB § 1211 Einreden des Verpfänders

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.

(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Unknown court (5. Zivilsenat) - V ZR 245/20
14. Januar 2022
V ZR 245/20 14. Januar 2022
Urteil vom Landgericht Köln - 82 O 11/15
20. Oktober 2017
82 O 11/15 20. Oktober 2017